Eine „erkennungsdienstliche Behandlung“ (ED-Behandlung) ist die Erfassung von personenbezogenen Daten durch die Polizei. Eine erkennungsdienstliche Behandlung wird in der Regel nach einer Festnahme wegen einer Straftat an einer Person vorgenommen (Strafrecht – Ermittlungen zu einer konkreten Straftat), aber auch vorbeugend, zum Beispiel durch die Berliner „EG Hooligan“, um eventuellen Straftaten in Zusammenhang mit Fußball vorzubeugen (Polizei-/Verwaltungsrecht – Vorbeugemaßnahme bzw. Gefahrenabwehr).
Wenn es um eine ED-Behandlung in Bezug auf das Polizeirecht geht, muss man mit der Vorladung auch eine Rechtsmittelbelehrung erhalten. Rechtsmittel heißt, dass man darauf hingewiesen werden muss, dass man gegen die Polizeiverfügung auch ein Rechtsmittel einlegen kann. Im Berliner Verwaltungsrecht beutetet das, dass man gegen eine derartige Vorladung Widerspruch einlegen kann. Allein schon die aufschiebende Wirkung eines Einspruchs ist von Vorteil und sollte deshalb unbedingt genutzt werden.
Eine Vorladung zur ED-Behandlung in Zusammenhang mit einem Strafverfahren kann durch einen Antrag „auf gerichtliche Entscheidung“ gemäß §98 Abs. 2 StPO durch das Amtsgericht angefochten werden. Das bedeutet, man legt – im Idealfall mit Hilfe eines Rechtsanwalts – Widerspruch gegen die ED-Behandlung in Bezug auf diesen Paragraphen ein und erwirkt damit, dass ein Gericht über die Rechtmäßigkeit dieser ED-Behandlung entscheiden muss.
In der Praxis wird die Polizei versuchen, die ED-Behandlung durchzusetzen, ohne der betroffenen Person eine Möglichkeit zu geben, dagegen vorzugehen. Sollte sich die Polizei rechtsstaatlich verhalten, muss man – bevor die Maßnahme erfolgt – „rechtliches Gehör“ gewährt bekommen. Dies bedeutet, dass man eine schriftliche Aufforderung zur ED-Behandlung bekommen müsste, aus der man ersehen kann, ob die Vorladung zu einer ED-Behandlung in Zusammenhang mit dem Polizei- oder dem Strafrecht steht. Man sollte sich allerdings in allen Fällen einen Rechtsrat durch einen Anwalt oder ggf. durch das Fanprojekt Berlin einholen. Sollte die Polizei z.B. im Rahmen eines Fußballspiels die sofortige Durchführung einer ED-Behandlung verlangen, sollte man somit zunächst nachfragen, ob es sich um eine verwaltungsrechtlich angeordnete EDBehandlung handelt, oder ob die ED-Behandlung im Rahmen eines Strafverfahrens durchgeführt werden soll. Sollte es sich um eine vorbeugende Maßnahme (Polizei-/Verwaltungsrecht – Vorbeugemaßnahme bzw. Gefahrenabwehr) handeln, sollte man verlangen, dass eine schriftliche Vorladung zu erfolge hat. Sollte eine schriftliche Vorladung durch die Polizisten abgelehnt werden, dann kann und sollte man schon vor Ort gegen die ED-Behandlung Widerspruch einlegen.
Des weiteren ist zu beachten, dass es bei der ED-Behandlung um die Gewinnung von
personenbezogenen Informationen geht, die im Zweifel in den polizeilichen Informationssystemen nie wieder gelöscht werden. Dies bedeutet, dass man bei der EDBehandlung darauf achten muss, dass über die eigentliche Maßnahme hinaus keine weiteren Informationen an die Polizei weitergegeben werden. Die Polizei erfragt sehr viele personenbezogene Informationen zu deiner Person, zu Geschwistern, zu Eltern, zu Freunden oder sonstigen persönlichen Merkmalen wie Tattoos, Piercings und Narben. Es muss im Rahmen einer ED-Behandlung keine einzige dieser Fragen beantwortet werden!
Man ist lediglich verpflichtet sich auszuweisen und die erkennungsdienstlichen Maßnahmen durchzuführen zu lassen:
– Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken /
– Anfertigen von Bildern
Auch Ton- oder Filmaufnahmen sind nicht zulässig. Ein DNA-Test (z.B. Abgabe einer Speichelprobe) darf nur auf richterliche Anordnung durchgeführt werden und ist nicht Bestandteil einer EDBehandlung!
In jedem Fall sollte man sich der Polizei gegenüber ausweisen und auf keinen Fall Widerstand leisten. Eine Gewahrsamnahme allein zum Zwecke der ED-Behandlung ist nicht zulässig, solange man sich vor Ort ausweisen kann.