Fanhilfe Hertha BSC informiert – Teil 3

Unter dem Deckmantel der Terrorabwehr hat nun auch Brandenburg im März ein neues Polizeigesetz (PolG) verabschiedet. Aufgrund offen gelassener Definitionen und völlig unklarer Vorgehensweise der Beamten, kann und wird es in Zukunft auch dazu kommen, dass Personen außerhalb von Terrorgefahr in das Fadenkreuz der Ermittlungen gelangen.

Vor allem Fußballfans kann schnell, ob zu Hause oder bei einem Auswärtsspiel, ein solches Schicksal erlangen. Im Folgenden informiert euch die „Fanhilfe Hertha BSC“ über die geplanten Eckpunkte und führt euch vor Augen, wie jeder, Opfer der Neuerungen werden kann:

Schleierfahndung
Ausweitung der Schleierfahndung bzw. der anlasslosen Personenkontrollen und gegebenenfalls Durchsuchungs- und Festnahmebefugnisse von einem bisherigen Grenzbereich (30km-Zone) auf das Landesinnere.

Damit wird jede rechtsstaatliche Unterscheidung von Störern und Nichtstörern aufgegeben und jeder Mensch in Brandenburg kann auf allen Straßen, allein begründet durch „polizeiliche Erkenntnisse“ über mutmaßlich grenzüberschreitende Kriminalität, einer Identitätsfeststellung mit den zugehörigen Anschlussmaßnahmen, wie Durchsuchungen und Datenabgleich sowie einer hieraus folgenden Datenspeicherung unterworfen werden!

Explizite Meldeauflagen
Erstmals explizite Meldeauflagen u. a. im Bereich des Versammlungsgesetzes: Bis zu einem Monat kann die Polizei ohne richterlichen Beschluss und ohne große Begründungserfordernisse Personen verpflichten, sich regelmäßig an einer Polizeistelle zu melden (zur Unterbindung der Teilnahme an Demonstrationen, Fußballspielen etc.).

Dieses faktische Untersagen der Teilnahme an Versammlungen anstelle milderer Maßnahmen ist unverhältnismäßig und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die von Art. 8 GG geschützte Versammlungsfreiheit dar!

Hauseinbrüchen durch die Polizei
Legalisierung von Hauseinbrüchen für die Polizei, damit sie Spionagesoftware oder sonstige Überwachungsmöglichkeiten auf technischen Geräten anwenden kann.

Die geplanten heimlichen Wohnungsdurchsuchungen sind mit dem Gesetzesvorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG unvereinbar und wären nach unserer Ansicht deutlich verfassungswidrig!

Geheimdienstliche Methoden
Ausweitung der geheimdienstlichen Methoden bei der Polizei:
Quellen-Telekommuniskationsüberwachung (TKÜ) u.a. mittels Einsatz von Spionagesoftware („Staatstrojaner“) und unter Ausnutzung von IT-Sicherheitslücken, um verschlüsselte Kommunikation zu überwachen.

Vor dem Hintergrund ist der Gesetzentwurf verfassungsrechtlich schon im Ansatz problematisch, weil er eine Rechtsgrundlage für eine Maßnahme schafft, die aus tatsächlichen Gründen nicht legal durchzuführen sein dürfte. Aus der Perspektive des Schutzes der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) ist ein derart blindes Vertrauen in die von den Ermittlungsbehörden einzusetzenden Staatstrojaner ohne einen rechtsstaatlich ausreichenden Überprüfungsmechanismus nicht zu akzeptieren!

Ausweitung der Datenspeicherung
Ausweitung und längere Speicherzeiten (2 Wochen statt 48 Stunden) der polizeilichen Videoüberwachung an öffentlichen Straßen und Plätzen und an ‚gefährdeten‘ Objekten und ihrer näheren Umgebung.

Allein die Polizei entscheidet über die Erfordernisse einer Überwachung. Die zweiwöchige Speicherfrist würde eine Vielzahl unbeteiligter Personen über einen langen Zeitraum betreffen, die sich lediglich an einem der benannten Orte aufhalten, ohne dass sie selbst im Zusammenhang mit einer Straftat stehen oder selbst eine begangen hätten. Daher ist die pauschale Erweiterung der Speicherfrist unter datenschutzrechtlichen Aspekten unverhältnismäßig und unzulässig!

Bodycams
Einsatz von Bodycams , welche von der Polizei gesteuerte Bild- und Tondaten aufnehmen. Bei der Gesetzesänderung steht noch nicht fest, bei welchen Gelegenheiten die Polizei die Kameras tragen darf (bspw. auch bei Wohnungsdurchsuchungen), ob der Beamte speziell gekennzeichnet werden soll und wie lange diese Aufnahmen wo gespeichert werden. Es werden erneut Daten gesammelt von denen nicht bekannt ist, wie lange sie gespeichert werden (dürfen)!

Observation von Personen
Ausweitung der durchgehenden Observation von Personen mit nun mehr als 72 Stunden, statt bislang 48 Stunden!

Öffentlichkeitsfahndung bei Verdacht
Erweiterung der Öffentlichkeitsfahndung (Suche mittels Angaben von persönlichen Daten, Bildern, Personenbeschreibungen etc.) ins Vorfeld einer vermuteten Straftat statt wie bislang allein zur Aufklärung von Straftaten.

Die in einem Rechtsstaat geltende Unschuldsvermutung würde bei einer nur „vermuteten Straftat“ ad absurdum geführt werden, da künftig Fotos von Personen veröffentlicht werden sollen, bei denen lediglich vermutet wird, dass sie an einer Straftat beteiligt sind. Die Folgen einer solchen Fahndung ohne hinreichenden Grund, wären für den Einzelnen fatal und unwiderruflich!

Einsatz von Handgranaten bzw. Sprengmitteln
Einsatz von Handgranaten bzw. Sprengmitteln gegen Personen sind möglich!

Fanhilfe Hertha B.S.C. – am 04. Mai 2019